Vorstand der Schützengesellschaft
Kulmbach-Ziegelhütten e. V.
Satzung der Schützengesellschaft
Kulmbach-Ziegelhütten e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützengesellschaft Kulmbach-Ziegelhütten e.V.
und hat den Sitz in
Kulmbach, Ortsteil Ziegelhütten, Höhlacker 12.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und des DSB und erkennt dessen Satzung an.Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung fest. Sie entfällt für Jugendliche unter 18 Jahren.
Personen, die sich in besonderer Weise, um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente Schützenmeister und Vorsitzende können zu Ehrenschützenmeister und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§6 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder, Ehrenschützenmeister und Ehrenvorsitzende genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
§7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden durch Bankabbuchung ganzjährig im Januar für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) erhoben. Nicht-Kontoinhaber zahlen ihre Beiträge auf das Konto der Schützengesellschaft bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres ein.
§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vorstandschaft;
- der Vereinsausschuss;
- die Mitgliederversammlung.
Zu 1 :
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schützenkönig, einem Kassier, einem Schriftführer, einem Inventarverwalter, einem 1. Schützenmeister und weiteren Schützenmeistern. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In ihrer Sitzung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2 :
Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzern. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Ausschusses in folgenden Fällen gebunden:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) An- und Verkauf von Grundstücken
c) Darlehensaufnahmen und außergewöhnliche Ausgaben.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu 3 :
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch persönliche Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt und umfasst im allgemeinen folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassiers über die Jahresrechnung;
c) der Rechnungsprüfer;
d) des 1. Schützenmeisters;
e) des Schriftführers.
2. Entlastung der Vorstandschaft.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Satzungsänderungen
5. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
§9 Jugendordnung für die Schützenjugend
§ 9 a) Mitgliedschaft:
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
§9 b) Zweck:
Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Schießsports, sowie der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in Gemeinschaft Sport zu treiben, zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Form sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§9 c) Führung und Verwaltung:
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt, sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§9 d): Organe und deren Beschlussfähigkeit:
Die Organe der Schützenjugend sind
1. die Vereinsjugendversammlung
2. die Vereinsjugendleitung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§9 e) Vereinsjugendversammlung:
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung
c) Beschlüsse über den Haushalt
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher bzw. – sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein)
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten). Die Delegierten müssen nach § 1 dieser Ordnung sein
f) Annahme und Änderung der Jugendordnung
g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugen im Verein (Richtlinienkompetenz)
h) Beschlüsse der Anträge
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§9 f) Vereinsjugendleitung:
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinjugendsprecherin, sowie die Stellvertreter der Vereinjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind.
Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vereins-Vorstandschaft gewählt wird.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch einer eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kulmbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderungen sind dem Finanzamt anzuzeigen.
Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit sind dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. mitzuteilen.
Kulmbach, den 15. Januar 2007